Einlagensicherung: Die stillen Risiken des aktiven Handels

Das Chaos in Zypern vor einigen Jahren hat die Notwendigkeit einer belastbaren Einlagensicherung ebenso unter Beweis gestellt wie die Pleiten der FXdirekt-Bank vor einigen Jahren und die Pleite von großen Brokern wie Alpari nach dem „Franken-Schock“ im Januar 2015. Doch wie genau funktionieren die Einlagensicherungssysteme in Deutschland und Europa, was ist geschützt und welche Risiken tragen Anleger selbst? Antworten und Hintergründe zu den wichtigsten Fragen.

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Wissenswertes zur Einlagensicherung

  • Bankguthaben in der EU sind i.d.R. bis 100.000 € pro Kunde abgesichert
  • Der Entschädigungsanspruch für Forderungen aus offenen Positionen liegt in Deutschland und vielen anderen Ländern niedriger, z. B. max. 20.000 EUR in D u. AT, 50.000 GBP in UK
  • Die Einlagensicherung entspricht nicht zwingend einer staatlichen Garantie
  • Anlegerentschädigungen für Forderungen aus Termin-/CFD-/FX-Geschäften oft niedriger aus
  • Segregierte Konten und Zusatzversicherungen sind Qualitätsmerkmale für Broker

Sinn und Zweck von Einlagensicherungssystemen

Guthaben auf Bankkonten sind Forderungen des Kontoinhabers gegen die Bank. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Giro- oder Tagesgeldkonto (Sichtguthaben) oder Termingeld handelt: Kann der Schuldner (die Bank) die Forderungen nicht erfüllen, verliert der Gläubiger (Anleger) seine Einlage bzw. muss sich mit anderen aus der allgemeinen Insolvenzmasse bedienen, um wenigstens einen Teil des angelegten Geldes zurückzuerhalten.

Um insbesondere Privatanlegern dieses Horrorszenario zu ersparen, wurden in den vergangenen Jahrzehnten in Deutschland und anderen europäischen Ländern Einlagensicherungssysteme entwickelt. Vereinfacht dargestellt entrichten Banken dabei regelmäßig Beiträge an einen Fonds, aus dessen Mitteln Bankkunden im Fall einer Insolvenz entschädigt werden können.

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Gesetzliche und erweiterte Einlagensicherung in Deutschland

In Deutschland gibt es ein mehrgleisiges Einlagensicherungssystem. Die regelmäßig als solche bezeichnete „gesetzliche Einlagensicherung“ sieht die Absicherung von Einlagen bis 100.000 € pro Kunde im Entschädigungsfall vor. Die Sicherung wird für private Banken durch die „Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB)“ realisiert. Auf berechtigte Forderungen gegen die EdB besteht ein Rechtsanspruch.

Ergänzend zur gesetzlichen Einlagensicherung sind viele Privatbanken an den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken angeschlossen. Dieser entschädigt bis zur Höhe von 20 % des maßgeblich haftenden Eigenkapitals der Bank pro Kunde, soweit Kundenansprüche nicht durch die gesetzliche Einlagensicherung abgedeckt sind. Das entspricht de facto einer Sicherungsgrenze von mindestens 1 Mio. € pro Kunde, da die Erteilung einer Banklizenz Eigenkapital in Höhe von 5 Mio. € vorsieht. Bis zum 31.12.14 lag die Sicherungsgrenze noch bei 30 %.

In der Praxis erreicht die Sicherungshöhe der „erweiterten“ Einlagensicherung deutlich höhere Beträge bis in den Mrd.-Bereich. Nicht zuletzt deshalb hat der Bundesverband deutscher Banken weitere Absenkungen auf 15 % ab 2020 und auf 8,75 % ab 2025 angekündigt. Anders als bei der gesetzlichen Einlagensicherung gibt es auf Leistungen des privaten Einlagensicherungsfonds keinen Rechtsanspruch. Die Branche begründet dies gerne damit, dass der Fonds dann eine Versicherung darstellen würde.


Einlagensicherung bei Sparkassen und VR-Banken

Die Sparkassen sowie die Volks- und Raiffeisenbanken führen jeweils eine verbundinterne Einlagensicherung, die Kundengelder bis 100.000 absichert. Die Sicherungsgrenze gilt ebenso wie bei den privaten Banken pro Kunde und Entschädigungsfall und ist unabhängig von der Anzahl der bei einer Bank geführten Konten. Die VR-Banken haben zu diesem Zweck die BVR Institutssicherung GmbH gegründet, die Sparkassen haben ihrer Institutssicherung mit 13 Sicherungseinrichtungen zum 03.07. einen Rechtsanspruch auf Entschädigung bis 100.000 € hinzugefügt und erfüllen damit die Anforderungen des am 03.07.15 in Kraft getretenen Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG).

Durch die Einlagensicherung sind Sichteinlagen (Girokonto, Tagesgeld), Termineinlagen (Festgeld) und Spareinlagen (Sparbuch bzw. Einlage mit dreimonatiger Kündigungsfrist) und auf den Namen des Inhabers lautende Sparbriefe geschützt. Inhaberschuldverschreibungen (zu denen auch fast alle Investmentzertifikate und im Mantel eines Wertpapiers gehandelte Hebelprodukte zählen) fallen dagegen nicht unter den Schutz.

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Neue Regeln in Deutschland und der EU seit 03.07.15

Zum 03. Juli 2015 ist in Deutschland das Einlagensicherungsgesetz in Kraft getreten, mit dem eine EU-Richtlinie in geltendes Recht umgesetzt wurde. Seitdem sind auch Einlagen in Fremdwährung (z. B. USD) geschützt.

Zuvor bezog sich die Absicherung auf in Euro bzw. einer Währung eines EU-Mitgliedslands denominierte Einlagen. Entschädigt wird in Euro.

Eine weitere Neuerung betrifft den erhöhten Schutzumfang. Dieser sieht gemäß § 8 Abs. 2 EinSiG eine temporär auf 500.000 € pro Kunde erhöhte Deckungssumme vor, wenn aufgrund besonderer Lebensereignisse höhere Beträge auf dem Konto bei einer insolventen Bank befinden. Dazu zählen z. B. Hochzeiten, private Immobilienverkäufe, die Auszahlung einer Lebensversicherung usw.


Einlagensicherung und Anlegerentschädigung:
Kontoguthaben oder offene Position?

Was eine Einlagensicherung leistet – und was nicht

Einlagensicherungssysteme schützen per definitionem Einlagen, nicht jedoch Wertpapiere. Verwahren Sie in einem Wertpapierdepot bei einer Bank Aktien, Anleihen andere Effekten und wird die depotführende Bank insolvent, sollten Sie keinen Schaden erleiden: Die Wertpapiere befanden sich stets in Ihrem Eigentum und fließen nicht in die allgemeine Insolvenzmasse ein. Hadie Bank die Papiere allerdings pflichtwidrig verliehen und kann sie diese aufgrund ihrer Situation nicht wiederbeschaffen, kann es dennoch zu Verlusten kommen – dieser Fall ist allerdings selten. Ist die insolvente Bank gleichzeitig Emittentin von Zertifikaten, Optionsscheinen etc. müssen Sie auf die Insolvenzmasse hoffen – die Einlagensicherung greift dann nicht.

Entschädigungsanspruch für Forderungen aus offenen Geschäften?

Im Zusammenhang mit dem Handel von CFDs, Währungen (Forex) und Terminkontrakten kommt es zu Forderungen Ihrerseits gegen den Broker. Die Forderungen beziehen sich z. B. auf einen Differenzausgleichsvertrag und fallen nicht automatisch unter den Schutz der konventionellen Einlagensicherungssysteme. Das bedeutet, dass Forderungen aus offenen Geschäften im Insolvenzfall verloren sein können, während gebuchte, nicht in offenen Geschäften gebundene Einlagen auf dem Handelskonto entschädigt werden. Die Einlagensicherungssysteme vieler Länder sehen einen Entschädigungsanspruch für Forderungen aus offenen Geschäften zwar vor, begrenzen diesen jedoch auf deutlich geringere Beträge und/oder sehen einen Selbstbehalt vor.

Dass dies auch für den FX-Handel gilt, vermag auf den ersten Blick zu überraschen, handelt es sich bei Währungen doch um Einlagen im engeren Sinne. Bei den meisten Brokern sind Ansprüche des Kunden aus offenen Geschäften formal jedoch im Rahmen eines Differenzausgleichsvertrages geregelt, so dass sich i.d.R. kein Unterschied zu CFDs auf Indizes etc. ergibt.

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Einlagensicherung in verschiedenen Ländern

Deutschland

Für solche Forderungen aus offenen Geschäften gibt es in Deutschland die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW). Diese hat u.a. Kunden der FXdirekt-Bank entschädigt und ersetzt Kunden von angebundenen Unternehmen 90 % der berechtigten Ansprüche, höchstens jedoch 20.000 €.

Zypern

Solche Einrichtungen finden sich auch in anderen Ländern. Kunden von Brokern am faktisch sehr relevanten Standort Zypern etwa werden durch den „Investor Compensation Fund (ICF) for clients of Cyprus Investment Firms“ mit 100 % des entstandenen Schadens, maximal jedoch 20.000 € entschädigt.

Großbritannien

Die britische FSCS erstattet bei der Insolvenz eines CFD Brokers aus ihrem Zuständigkeitsbereich 100 % des entstandenen Schadens, maximal jedoch 50.000 GBP für Forderungenaus offenen Geschäften. Die Sicherungsgrenze für Einlagen im eigentlichen Sinne liegt mit 85.000 GBP (75.000 GBP ab 01.01.2016) ebenso wie in anderen Ländern höher. Achtung: Die FSCS ist nicht für Broker mit Sitz auf den Kanalinseln oder der Isle of Man zuständig.

Österreich

In Österreich sieht die Banken & Bankiers GmbH neben der Einlagensicherung mit 100.000 € pro Kunde eine Anlegerentschädigung bis zu 20.000 € vor, die auch für Forderungen ausoffenen Geschäften gilt und natürlichen Personen ohne Selbstbehalt eingeräumt wird. Generell gilt EU-Mitgliedstaaten eine Absicherung bis 100.000 € für Bankeinlagen.

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Schutzmaßnahmen des Brokers: Segregierte Konten und erweiterte Deckung

Bei der Suche nach einem FX-/CFD-/Futures-Broker sollten Sie grundsätzlich auf eine möglichst belastbare Einlagensicherung achten. Häufig werden die Kundenkonten nicht durch den Broker selbst, sondern bei einer Bank geführt. Das trifft insbesondere auf Broker an Standorten wie Zypern zu und schützt Sie gegen Verwerfungen in einzelnen nationalen Finanzsystemen, nicht aber gegen die Problematik der Forderungen aus offenen Geschäften. Es gibt verschiedene Sicherheitsmaßnahmen, die Broker zugunsten ihrer Kunden treffen können.

Erstens

Verfügt ein Broker über eine Banklizenz und nimmt er Kundengelder entgegen, sollten diese auf segregrierten Kundenkonten außerhalb der Bilanz verwahrt werden. Nur dann ist sichergestellt, dass Kundengelder im Insolvenzfall nicht verloren bzw. gefährdet sind.

Zweitens

der Broker sollte so häufig wie möglich Barmittel aus offenen Geschäften freisetzen und als gewöhnliche Einlage verbuchen – etwa, wenn Sie mit Ihren Positionen im Plus liegen. Das gilt für CFDs genauso wie für den Handel an Terminbörsen. Je seltener die gebundene Margin angepasst wird, desto größer ist das Schadenpotenzial. Im Idealfall wird dies ebenso wie die segregrierten Konten durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer testiert.

Drittens

Der Broker kann Kundeneinlagen gegen seine eigene Pleite versichern. Entsprechende Erweiterungen finden sich z. B. beim Interactive Brokers-IB Lynx (Schutz durch die Securities Investor Protection Corporation SIPC und Lloyds of und Londin Insurers bis 1 Mio. USD pro Kunde) und ActivTrades (bis 500.000 GBP pro Kunde über Lloyds of London).

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Macht es Sinn, Geld auf mehrere Broker aufzuteilen?

Die Aufteilung des Budgets für den aktiven Handel im Sinne einer risikomindernden „Diversifizierung“ ist nicht automatisch sinnvoll. Davon ausgehend, dass Sie den bestmöglichen Broker für Ihre Zwecke ausgewählt haben, führt die Aufteilung dagegen zu höheren Kosten und mehr Verwaltungsaufwand. Gegen die Aufteilung ist nur wenig einzuwenden, wenn bei jedem der ausgewählten Broker nur ein Teil der Aktivität stattfindet und jeder Broker in einer „Disziplin“ besonders günstig/leistungsfähig ist.  Handeln Sie mit Eigenkapital von deutlich mehr als 20.000 €, ist eine Aufteilung auf mehrere Broker auch bei etwas höheren Handelskosten eine Option.


Kein Schutz gegen systematische Risiken: Jede Einlagensicherung ist endlich

Die Jahre ab 2007 haben gezeigt, dass im Finanzsektor auch Undenkbares jeden Tag eintreten kann. Das Prinzip einer Einlagensicherung zielt auf die Absicherung gegen „unsystematische“ Risiken ab. Darunter fällt z. B. eine Insolvenz wegen Fehlspekulationen, Missmanagement usw. „Systematische“ Risiken wie etwa einen Kollaps des gesamten Bankensystems decken Einlagensicherungssysteme nicht ab, da sie spätestens bei größeren Entschädigungsfällen auf weitere Einzahlungen ihrer Mitglieder angewiesen sind. Diese befänden sich aber bei einer schweren Systemkrise selbst in einer Schieflage. Die liquiden Mittel der Sicherungsfonds selbst decken i.d.R. Weniger als 1,0 % der abgesicherten Summe ab.


Ablauf eines Entschädigungsverfahrens

Der Entschädigungsfall tritt ein, wenn er durch die zuständige Finanzaufsichtsbehörde (Bafin, FCA, CySEC usw.) festgestellt wurde. Führen Sie ein Konto bei einer Bank im Ausland, müssen Sie seit der letzten Gesetzesänderung nicht mehr mit der dortigen Behörde korrespondieren: Diese beauftragt die deutsche Bafin mit der Abwicklung. Anleger sollen nach dem Willen des Gesetzgebers automatisch und ohne eigenen Antrag entschädigt werden – derzeit innerhalb von 20, ab Juni 2016 innerhalb von sieben Tagen. Dennoch sollten in jedem Einzelfall konkrete Informationen zunächst abgewartet und dann ggf. eingeholt werden.

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Insolvenz der Bank oder des Brokers?

Viele Broker führen Kundenkonten in Ermangelung der dafür notwendigen Banklizenz nicht selbst, sondern bei Banken. Zahlen Sie Geld auf Ihr Handelskonto ein, erkennen Sie dies nicht zuletzt an der Bankverbindung: Lässt ein Broker Geld auf Konten bei anderen Banken überweisen, liegt die entsprechende Lizenz dafür in der Regel auch nicht vor. Im Fall einer Insolvenz des Brokers sind Ihre nicht in offenen Positionen gebundenen Gelder dann nicht betroffen.

Im Idealfall wurden Ihnen die Kontonummer und Zugangsdaten bereits bei der Kontoeröffnung übermittelt, so dass Sie das verfügbare Guthaben ohne Umweg über den insolventen Broker auszahlen lassen können. Ist dies nicht möglich, müssen Sie sich ggf. mit der kontoführenden Bank in Verbindung setzen, sofern diese nach der Insolvenz des Brokers nicht automatisch alle Guthaben von dessen Kunden zur Auszahlung an diese anweist.


Übersicht Einlagensicherung nach Ländern

LandHöhe der Einlagensicherung
ZypernICF für Kunden von Banken
ICF für Kunden von CIFs
20.000 €
DeutschlandEinlagensicherung
gesetzlich 100.000 €
erweitert 20 % der Eigenmittel der Bank
EdW: 90 % bis max. 20.000 €
FrankreichFonds de Garantie des Dépôts
100.000 €
NiederlandeZentralbank DNB, 100.000 €
ÖsterreichEinlagensicherung der Banken; Bankiers GmbH
Einlagensicherung: 100.000 €
Anlegerentschädigung: 20.000 €
(10 % Selbstbehalt bei nicht natürlichen Personen)
Großbritannien FSCS
Einlagensicherung: 85.000 GBP
Anlegerentschädigung 50.000 GBP
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